Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
4. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister
Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale ImpfregisterDie spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister
für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 (§ 8),für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 (Paragraph 8,),
zur Gesundheitsvorsorge (§ 9),zur Gesundheitsvorsorge (Paragraph 9,),
zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß § 24e GTelG 2012 (§ 10),zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 (Paragraph 10,),
zum Krisenmanagement (§ 11) sowiezum Krisenmanagement (Paragraph 11,) sowie
zum Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (§ 12).zum Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (Paragraph 12,).
(3)Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 2 umfassenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz 2, umfassen
schreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und
lesende Zugriffe, wenn die Speicherung oder Änderung des Datensatzes unzulässig ist.
(4)Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein.
(5)Absatz 5,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268299