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Art. 1

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nicht anders angegeben, bedeutet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    „Luftfahrtbehörden“ im Falle Österreichs das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder deren Nachfolger und im Falle Chiles die Zivilluftfahrtbehörde oder deren Nachfolger;
  2. Ziffer 2
    „Abkommen“ dieses Abkommen und dessen Änderungen des Abkommens;
  3. Ziffer 3
    „Vertragspartei“ einen Staat, der sich förmlich damit einverstanden erklärt hat, an dieses Abkommen gebunden zu sein;
  4. Ziffer 4
    „Lufttransport“ jede öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, einzeln oder in Kombination, gegen Entgelt, Vergütung oder anderweitig;
  5. Ziffer 5
    „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugdienste auf der (den) in diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
  6. Ziffer 6
    „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Zwischenlandung zu verkehrsfremden Zwecken“ die in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegten Bedeutungen;
  7. Ziffer 7
    „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde, und schließt
    1. Litera a
      jede Änderung ein, die nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde, sowie
    2. Litera b
      jede Anlage oder jede Änderung dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurde, soweit diese Anlage oder Änderung zum entsprechenden Zeitpunkt für die beiden Vertragsparteien wirksam ist;
  8. Ziffer 8
    „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
  9. Ziffer 9
    „benanntes Luftfahrtunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes und genehmigtes Luftfahrtunternehmen;
  10. Ziffer 10
    „Preis“ alle Tarife, Abgaben oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht, einschließlich der Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Abgaben oder Gebühren, ausgenommen die Gebühren und sonstige Bedingungen für die Beförderung von Post;
  11. Ziffer 11
    „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der ein Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten direkt für sich selbst erbringt und keinen Vertrag jeglicher Art mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn
    1. Litera a
      einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder
    2. Litera b
      eine Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung an den beiden hat;
  12. Ziffer 12
    „Gebiet“ das in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegte Territorium;
  13. Ziffer 13
    „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die bei Fluggesellschaften für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
  14. Ziffer 14
    „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung in diskriminierender Weise für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Stelle. Dieser Begriff schließt die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine übliche Rendite auf die verwendeten öffentlichen Mittel, Steuerbefreiungen; Kompensation für finanzielle Belastungen, die von den Behörden auferlegt werden, oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb der Flugdienste erforderlich sind, uneingeschränkt ein;
  15. Ziffer 15
    Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
  16. Ziffer 16
    Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen.
  17. Ziffer 17
    Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf „EU-Verträge“ sind als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen.
  18. Ziffer 18
    Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die „Europäische Freihandelsassoziation“ sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268376