Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen und nicht ungerechtfertigt diskriminierend sein.
Jede Vertragspartei fördert Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen im Hoheitsgebiet und den Luftverkehrsgesellschaften, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden und die Luftverkehrsgesellschaften zum Austausch von Informationen, soweit dies für eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren erforderlich ist.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Benutzer in angemessener Frist über jeden Vorschlag zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um es diesen Behörden zu ermöglichen, die von den Benutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268387