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Art. 12

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

Benutzungsgebühren

  1. Ziffer eins
    Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen und nicht ungerechtfertigt diskriminierend sein.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei fördert Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen im Hoheitsgebiet und den Luftverkehrsgesellschaften, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden und die Luftverkehrsgesellschaften zum Austausch von Informationen, soweit dies für eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Benutzer in angemessener Frist über jeden Vorschlag zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um es diesen Behörden zu ermöglichen, die von den Benutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden.

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268387