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Art. 16

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Beratungen und Änderungen

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen im Zusammenhang mit diesem Abkommen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch sechzig (60) Tage nach Eingang des Ersuchens bei der anderen Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  2. Ziffer 2
    Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit Beratungen mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Ersuchens, sofern die beiden Vertragsparteien einer Verlängerung dieses Zeitraums nicht zustimmen.
  3. Ziffer 3
    Die auf diese Weise vereinbarten Änderungen werden von jeder Vertragspartei genehmigt und treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel benachrichtigt haben, dass die Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten nach ihren jeweiligen rechtlichen Verfahren erfüllt sind.

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268391