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Art. 18

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 18

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle mitteilen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. Dieses Abkommen endet zwölf (12) Monate nach Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, diese Mitteilung wird vor Ablauf der oben genannten Frist im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zurückgezogen.
  2. Ziffer 2
    In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268393