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Art. 5

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

  1. Ziffer eins
    Die Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei über die Einreise in das Land, den Aufenthalt und den Abflug von Luftfahrzeugen, die im Luftverkehr eingesetzt werden, sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften über Migration, Zoll und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen sind im Gebiet auch auf den Betrieb der von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen anzuwenden. Diese Anwendung darf nicht diskriminierend für Drittländer sein.
  2. Ziffer 2
    Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die die Einreise von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in ihr Gebiet, den Aufenthalt in diesem Gebiet oder den Abflug aus diesem Gebiet regeln, wie z. B. die Formalitäten für Ein- und Ausreise, Auswanderung und Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die mit Luftfahrzeugen der benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, solange sie sich in diesem Gebiet befinden.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Schlagworte

Einreise

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268380