Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.02.2025 bis 31.08.2026 — BGBl. II Nr. 20/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.02.202531.08.2026 BGBl. II Nr. 20/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2025/26

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.02.2025BGBl. II Nr. 20/2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe römisch eins einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Im RIS seit

20.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20012835

Dokumentnummer

NOR40268478