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§ 5 NCK-BV

Fassungen
ab 25.02.2025 — BGBl. II Nr. 24/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.02.2025 BGBl. II Nr. 24/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NCK-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.02.2025BGBl. II Nr. 24/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NCK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 137 vom 24.05.2017 Seite 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich befinden oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
  2. Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.

Im RIS seit

25.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012839

Dokumentnummer

NOR40268499