Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NCK-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbringungen von Erzeugnissen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 8 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
(2)Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 8 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268503