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§ 4

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 31/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.2025 BGBl. II Nr. 31/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vet-Fernabsatz-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 31/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pharmazeutische Qualitätssicherung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede bzw. jeder Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss ein wirksames und funktionstüchtiges System der pharmazeutischen Qualitätssicherung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Tätigkeit betreiben.
  2. Absatz 2,Durch das pharmazeutische Qualitätssicherungssystem ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Veterinärarzneispezialität zur Versendung geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      die zu versendende Veterinärarzneispezialität so verpackt, transportiert und geliefert wird, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nachweislich nicht beeinträchtigt wird,
    3. Ziffer 3
      für den Fall von bekannt gewordenen Beanstandungen diese systematisch aufgezeichnet und überprüft werden,
    4. Ziffer 4
      ein System zur Sendungsverfolgung besteht, und
    5. Ziffer 5
      eine Transportversicherung abgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Jede bzw. jeder Abgabeberechtigte, die bzw. der Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss über ein Qualitätsrisikomanagement verfügen. Die Auswirkungen der Ergebnisse aus diesem Prozess, welche die Qualität der Veterinärarzneispezialitäten beeinflussen können, sind zu überwachen. Anschließend sind gegebenenfalls Korrektur- oder Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen des Qualitätsrisikomanagements müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt und in den Betriebsräumen der bzw. des Abgabeberechtigten aufbewahrt werden.

Schlagworte

Korrekturmaßnahme

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268563