Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-Fernabsatz-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht
Text
Qualitätskontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vor Versendung der bestellten Veterinärarzneispezialität hat unter Aufsicht der bzw. des Abgabeberechtigten eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Abgabeberechtigte gemäß Abs. 1 hat die Veterinärarzneispezialität zur Versendung freizugeben und dies zu dokumentieren.Die bzw. der Abgabeberechtigte gemäß Absatz eins, hat die Veterinärarzneispezialität zur Versendung freizugeben und dies zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268565