Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärzteliste und -ausweisV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Tierärzteliste
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen: Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation Paragraph 6, TÄG;
Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a, TÄG);
bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (Paragraph 24, TÄG);
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18, TÄG;
amtliche Beauftragung(en);
Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,.
(2)Absatz 2,Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
Schlagworte
Vorname, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268634