Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.2025 BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Togo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2025,

Typ

Vertrag – Togo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. III Nr. 40/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

SCHUTZ DER UMWELT

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in den Anhängen des Abkommens von Chicago angenommenen Umweltnormen für den Luftverkehr zu befolgen, es sei denn, es wurden Unterschiede festgestellt.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zu verhindern oder ihnen auf andere Weise zu begegnen, sofern diese Maßnahmen in vollem Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht stehen und ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit angewandt werden.

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268716