Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Togo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 21
BEENDIGUNG
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Beschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.
In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als zugegangen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268721