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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.2025 BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Togo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2025,

Typ

Vertrag – Togo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. III Nr. 40/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 23

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel notifiziert haben, dass die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von den jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften in Lomé am 14. Tag des März 2024 in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268723