Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2023,. (2)Absatz 2,Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Absatz eins, anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3)Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Absatz eins und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
NOR40268943