Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MKS-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der MKS auf ein Minimum zu reduzieren und
die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 89/2025)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025,) (2)Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen. Von der Genehmigungspflicht des Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird in weiteren Sperrzonen gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.Die Genehmigung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen. Von der Genehmigungspflicht des Artikel 22, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird in weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269331