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§ 9 MKS-BV

Fassungen
ab 27.03.2025 — BGBl. II Nr. 54/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute27.03.2025 BGBl. II Nr. 54/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MKS-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.03.2025BGBl. II Nr. 54/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKS-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Im RIS seit

27.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269037