Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolle
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Die Kontrolle des Paragraph 2, hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (2)Absatz 2,Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den Paragraphen eins und 2 unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269195