Kurztitel
EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien
Text
ANHANG B Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):Anhang römisch eins (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch eins Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch vier).“
In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch eins Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch zwei).“
In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch eins Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch zwei).“
In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch eins Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch eins).“
In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch drei Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch drei).“
In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch drei Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 5 Abschnitt römisch drei).“
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch zwölf wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 4 Abschnitt römisch eins Nummer 1).“
In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch dreizehn wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 1).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 1).“
In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:In Kapitel römisch fünfzehn wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch sechs).“
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):Anhang römisch zwölf (Freier Kapitalverkehr):
Nach den Absätzen unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEIT“ wird Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 3).“„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 3).“
Anhang XIII (Verkehr):Anhang römisch dreizehn (Verkehr):
Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92des Rates) werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 7 Nummer 1).„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 7 Nummer 1).
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):Anhang römisch fünfzehn (Staatliche Beihilfen):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.“„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs römisch vier der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.“
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):Anhang römisch siebzehn (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:
„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011Anwendung.“„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des Anhangs römisch vier der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011Anwendung.“
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 2).“„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 2).“
Anhang XX (Umweltschutz):Anhang römisch zwanzig (Umweltschutz):
Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch vier Nummer 2).“
Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch vier Nummer 1).“
Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch fünf Nummer 2).“
Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch fünf Nummer 1).“
Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1).“„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch eins Nummer 1).“
Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).2„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang römisch fünf Kapitel 10 Abschnitt römisch drei).2