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Art. 1

Fassungen
ab 19.02.2025 — BGBl. III Nr. 44/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute19.02.2025 BGBl. III Nr. 44/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.02.2025BGBl. III Nr. 44/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 1

  1. Absatz eins,Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.
  2. Absatz 2,Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
  3. Absatz 3,Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Im RIS seit

03.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269060