Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Absatz 2, angeführten Gebührenbetrags mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. März 2025 begründet wird.
(2)Absatz 2,Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird.Ziffer 18, Litera b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2025 begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269133