Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.04.2025 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 71/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.04.202530.06.2025 BGBl. II Nr. 71/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbotskalender A 10 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.04.2025BGBl. II Nr. 71/2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen von den in Paragraph eins, genannten Fahrverboten sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten von und zur Baustelle im Zuge der Generalsanierung der Tunnelanlagen auf der A 10 Tauern Autobahn zwischen ASt Golling und HASt Werfen;
  2. Ziffer 2
    Fahrten mit dem Ziel oder der Quelle
    1. Litera a
      in den österreichischen politischen Bezirken Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See, Spittal an der Drau, Villach-Land sowie Villach,
    2. Litera b
      in dem bayerischen Landkreis Berchtesgadener Land;
  3. Ziffer 3
    Fahrten mit dem Ziel und der Quelle
    1. Litera a
      in den österreichischen politischen Bezirken Braunau, Vöcklabruck, Gmunden, Murau, Liezen, Hermagor, Feldkirchen, Klagenfurt, Klagenfurt-Land und Lienz,
    2. Litera b
      in den bayerischen Landkreisen Traunstein und Rosenheim (zzgl. kreisfreie Stadt Rosenheim),
    3. Litera c
      in den italienischen Provinzen Udine, Pordenone und Gorizia, sowie
    4. Litera d
      in den slowenischen statistischen Regionen Gorenjska und Goriska;
  4. Ziffer 4
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen; bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen; der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein;
  5. Ziffer 5
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  6. Ziffer 6
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

Schlagworte

Schlachtvieh, Wasserversorgungsanlage, Backwaren

Im RIS seit

17.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

20012878

Dokumentnummer

NOR40269215