Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269232