Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SFBG-Einmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,, einzurichten und zur Verfügung zu stellen. (2)Absatz 2,Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.Jeder gemäß Paragraph 7, SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei SFBG abweichend zu Paragraph 7, Absatz eins bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Absatz eins, auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269322