Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:
in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,13 bis km 41,32 und
in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,40 bis km 32,16.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Dokumentnummer
NOR40269459