Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 3
Bauprogramm
Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Art. 9 Abs. 6) errichtet werden.Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Artikel 9, Absatz 6,) errichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269524