Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Abschnitt
Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(2)Absatz 2,Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269667