Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Absatz 2 und 3 zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 2% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
(3)Absatz 3,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entsprichtDie für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Absatz 2, einzuhalten und entspricht
für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278624