Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten im Laufe des ersten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270258