Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 139/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 139/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 139/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Logistik“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundbegriffe der Distributionslogistik, Abläufe und deren Vernetzung,
    2. Ziffer 2
      besondere Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Sendungen ohne Anschrift, Wertsendungen und zahlungspflichtigen Sendungen sowie dokumentationspflichtigen Sendungen,
    3. Ziffer 3
      Besonderheiten von Zustellgebieten und Kriterien für eine optimale Tourenplanung,
    4. Ziffer 4
      berufsrelevante Lagerungsvorschriften, Lagerarten und Lagerformen sowie unterschiedliche Kommissionierungsmethoden und -verfahren,
    5. Ziffer 5
      Einsatz von automatischen Sortieranlagen sowie Anforderungen an Sendungen und Grenzen der automatischen Sortierung von Sendungen,
    6. Ziffer 6
      die Bedeutung verschiedener Fördermittel für den innerbetrieblichen Transport und deren Einsatz,
    7. Ziffer 7
      geeignete Verpackungen für Waren entsprechend den Eigenschaften und Beanspruchungen der Produkte sowie Berücksichtigung von Modulmaßen und Standards,
    8. Ziffer 8
      branchenspezifische Möglichkeiten zur Kennzeichnung, Codierung und Nachverfolgung von Sendungen,
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen für den Umgang mit schadhaften Sendungen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kommissionierungsverfahren

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012923

Dokumentnummer

NOR40270276