Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 139/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 139/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 139/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen (möglichst digital unterstützt), unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
  2. Absatz 2,Die im Schwerpunkt Logistikzentren zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung anhand definierter Kriterien zu verarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Sendungen im Businesskundenbereich anzunehmen, Sendungen auf die Einhaltung der betriebs- spezifischen Beförderungsbestimmungen zu kontrollieren und Mengen- und Zustandskontrollen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      korrekte Maßnahmen beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Sendungen und Verpackungen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Sicherheitsvorschriften zu ergreifen,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards zu überprüfen,
    5. Ziffer 5
      dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten,
    6. Ziffer 6
      bei der Erhebung von Kennzahlen mitzuarbeiten und Reports in Hinblick auf abzuleitende Maßnahmen betreffend die Optimierung von Produktivität und Qualität sowie Termineinhaltung zu interpretieren und
    7. Ziffer 7
      die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Die im Schwerpunkt Distribution zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      Serviceleistungen wie Zustellung, Umleitung, Abstellung, Nachsendung und Sendungsverfolgung umzusetzen,
    2. Ziffer 2
      Zustelllösungen (zB Abholstationen und Aufgabeeinrichtungen) unter Beachtung betriebsspezifischer Richtlinien zu bedienen,
    3. Ziffer 3
      Vorausverfügungen (zB Vollmachten, Nachsendungen, Post- und Urlaubsfächer, Abstellgenehmigungen, Ortsabwesenheit) zu bearbeiten,
    4. Ziffer 4
      administrative Arbeiten in Zusammenhang mit der Zustellung von Sendungen (zB Dokumentieren der Übergabe und Rückmeldungen von Adressänderungen) durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Organisation der Zustellung basierend auf der effizienten Einteilung von Touren nach verschiedenen Kriterien zu planen und anzupassen,
    6. Ziffer 6
      dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten und
    7. Ziffer 7
      die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  6. Absatz 6,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      effiziente Aufgabenabwicklung.

Schlagworte

Mengenkontrolle, Postfach

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012923

Dokumentnummer

NOR40270278