Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Labortechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Chemie“
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
berufsspezifische Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz, zum Brand- und Explosionsschutz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
chemische Elemente im Periodensystem einordnen und dessen Struktur sowie die darin enthaltenen Informationen,
Atomaufbau, mögliche Bindungsarten, Verbindungen durch chemische Formeln sowie Verbindungsnamen,
chemische Reaktionen durch Reaktionsgleichungen,
anorganische und organische Verbindungen, Nomenklaturregeln, Eigenschaften sowie Möglichkeiten für deren Herstellung und Anwendung,
Voraussetzungen für die Herstellung und Anwendung von anorganischen und organischen Stoffen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Sicherheitsvorschrift, Brandschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270294