Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 140/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Berechnungen zu Masse, Volumen, Dichte und Stoffmenge,
    2. Ziffer 2
      Berechnungen zur Volumetrie und Gravimetrie,
    3. Ziffer 3
      Gehaltsgrößen von Stoffgemischen sowie Umrechnungen zwischen diesen Größen,
    4. Ziffer 4
      Mischungsrechnungen,
    5. Ziffer 5
      Umsatzberechnungen sowohl für Reinstoffe als auch für Gemische,
    6. Ziffer 6
      Berechnungen zu Zustandsänderungen von Gasen,
    7. Ziffer 7
      physikalische Berechnungen.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270296