Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Labortechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 oder 2, wobei die Prüfungskommission zwei der genannten sechs Bereiche gemäß lit. g bis lit. l auswählt, und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 15 bis 17.Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2, wobei die Prüfungskommission zwei der genannten sechs Bereiche gemäß Litera g bis Litera l, auswählt, und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 15 bis 17,
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 und das Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 17.Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3 und das Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 14 bis 17,
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270301