Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 141/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial vor Verschmutzungen zu schützen,
    3. Ziffer 3
      unterschiedliche Untergründe zu prüfen und zu entscheiden, mit welchen Beschichtungsstoffen und Arbeitstechniken der Untergrund beschichtbar ist und zu beurteilen, ob eine Vorbehandlung notwendig ist,
    4. Ziffer 4
      Untergründe für Beschichtungen vorzubereiten,
    5. Ziffer 5
      Farbtöne unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abzustimmen, zu mischen und nachzumischen,
    6. Ziffer 6
      Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Untergründe mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufzubringen,
    7. Ziffer 7
      Schlussbeschichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen nachzubearbeiten.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Sauberkeit und Ordnung,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      Abstimmen der Farbtöne,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge und Maschinen.

Schlagworte

Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270313