Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 142/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 142/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 142/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt der Lehrberufe Medienfachkraft oder Medienfachmann/Medienfachfrau kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Medienfachkraft gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt, dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 12, geführt werden darf, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Die Paragraphen 7 bis 10 sind anzuwenden.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270331