Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 142/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Grundlagen der Medienwirtschaft“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Struktur und Merkmale der Medienbranche sowie Trends und Entwicklungen,
Anforderungen an Medienerzeugnisse,
berufsrelevante Rechtsvorschriften in der Planung von Konzepten für Medienerzeugnisse,
Grundlagen des Projektmanagements sowie Schritte der Konzeptentwicklung,
berufsspezifische Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Medienprodukten,
Grundsätze der Farblehre und Typografie.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270326