Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 142/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 142/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 142/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Als Einstieg in das Fachgespräch hat die zur Prüfung antretende Person ein Projekt, welches die Umsetzung eines Kundenauftrages (Produkt oder Dienstleistung) darstellt, zu präsentieren. In der Präsentation sind folgende Punkte darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Kundenauftrags,
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen der zur Prüfung antretenden Person im Rahmen der Konzeptentwicklung, der Projektplanung, der Umsetzung von Produkt bzw. Dienstleistung sowie der Qualitätssicherung.
    Im anschließenden Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich ausgehend vom präsentierten Projekt, auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      inhaltliche Plausibilität des präsentierten Projektes,
    2. Ziffer 2
      Präsentationsverhalten und -technik,
    3. Ziffer 3
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    4. Ziffer 4
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll zumindest 25 Minuten zu dauern, wobei der zur Prüfung antretenden Person 10 Minuten für die Präsentation zur Verfügung stehen. Es ist nach 35 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Präsentationstechnik

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270329