Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3:Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 :
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:
Allgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.
(3)Absatz 3,Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:
Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß § 224 UGB undAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß Paragraph 224, UGB und
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oderAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB.Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271243