Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militärflugplatz Aigen/Ennstal
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
eine Landegebühr in folgender Höhe:
bis 1 000 kg | 4,70 € |
bis 1 500 kg | 9,90 € |
über 1 500 kg | 16,50 € |
| |
eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr in der Höhe von 11,40 €,
eine Parkgebühr von 11,40 € pro Tag und
eine Hangarierungsgebühr von 13,80 € pro Tag.
(2)Absatz 2,Für Segelflugzeuge gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:Für Segelflugzeuge gilt Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
Die Landegebühr beträgt einheitlich 2,40 €.
Eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist nicht zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Parkgebühr und die Hangarierungsgebühr fallen jeweils mit dem Abstellen des in Frage kommenden Luftfahrzeuges über Nacht an.
Schlagworte
Flugleitungsabfluggebühr, Flugleitungsanfluggebühr
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271350