Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß § 33 Abs. 1a EStG 1988 für das Jahr 2026 kundgemacht. Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, EStG 1988 für das Jahr 2026 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40271615