Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6%, weshalb die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2026 um 1,733% anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind. Die nach Paragraph 33 a, Absatz 3, EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6%, weshalb die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2026 um 1,733% anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40271616