Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG; 18 Kundmachungswesen17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG; 18 Kundmachungswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 147/2026).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2026,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro. Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40271638