Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 09.09.2025 — BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute09.09.2025 BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

09.09.2025BGBl. II Nr. 198/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Schlagworte

Funktionsstufe

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271662