Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271662