Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 09.09.2025 — BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute09.09.2025 BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.09.2025BGBl. II Nr. 198/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gleichstellungsbezogene Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Informationen zu Gleichstellung und Diversität werden im Rahmen des Onboarding neu eintretenden Bediensteten zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete sind verpflichtend geeignete Schulungsangebote zum Themenbereich Gleichstellung und Diversität bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten Schulungen betreffend Gleichstellung und Diversität absolvieren. Nachweise über die Teilnahme an derartigen Schulungen sind dem Personalakt anzufügen. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat sicherzustellen, dass Informationen zu geeigneten Schulungsangeboten über das Intranet der Dienststelle zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 4,Für Führungskräfte soll jährlich mindestens eine Fortbildungsmaßnahme im Themenfeld Gleichstellung und Diversität organisiert werden. Nachweise über die Teilnahme an derartigen Schulungen sind dem Personalakt anzufügen.

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271665