Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Abschnitt
Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 20.Paragraph 20,
Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu unterstützen und zu fördern. Es ist darauf zu achten, dass in den in den Dienstvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Gremien nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind, insbesondere auch als Vorsitzende und Mitglieder mit Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271667