Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 09.09.2025 — BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute09.09.2025 BGBl. II Nr. 198/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.09.2025BGBl. II Nr. 198/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt
Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Zusammensetzung von Kommissionen

Paragraph 20,

Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu unterstützen und zu fördern. Es ist darauf zu achten, dass in den in den Dienstvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Gremien nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind, insbesondere auch als Vorsitzende und Mitglieder mit Stimmrecht.

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271667