Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr
Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.
Für eine Person, die als Dienstnehmer auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigt ist, gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271767