Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte
(1)Absatz eins,Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens wird jede der Vertragsparteien die fachliche Kompetenz der Einsatzkräfte der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen, vorausgesetzt sie erfüllen die Bedingungen der abgeschlossenen Ausbildung und fachlichen Qualifikation zur Gewährung des Rettungsdienstes oder anderen Tätigkeiten zur Leistung des Rettungsdienstes gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, deren Einsatzkräfte den Einsatz durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271800