Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst-Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.
(2)Absatz 2,Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, voraussichtliche Route, Daten der Besatzung und des Ladegutes sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind (gemäß FPL, wenn das nicht möglich ist, AFIL).
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271816